Energiedienstleistungsgesetz

Mit der Veröffentlichung des geänderten Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) am 27. April 2015 setzt Deutschland den Artikel 8 der Energieeffizienzrichtlinie der EU (2012/27/EU – EED), die europäische Pflicht zur Durchführung von Energieaudits in großen Unternehmen in deutsches Recht um.

Anforderung gem. EDL-G für Unternehmen

Alle Nicht-KMU sind verpflichtet, erstmalig bis zum 05. Dezember 2015 ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchzuführen und dieses ab Zeitpunkt der erstmaligen Durchführung alle vier Jahre zur wiederholen.

Als Nicht-KMU gilt,

  • wer 250 oder mehr Personen beschäftigt oder
  • wer weniger als 250 Personen beschäftigt, aber mehr als 50 Mio. EUR Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme hat.

Weiterhin gelten auch Unternehmen als Nicht-KMU, wenn 25% oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

Hilfestellungen zur Ermittlung finden sich im Merkblatt der BAFA sowie im Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission.

Freistellung

Freigestellt sind Unternehmen, welche ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 vorweisen oder über ein EMAS-System verfügen.

Stichtag zur Ermittlung des Nicht-KMU-Status

Als Stichtag zur Ermittlung der Schwellenwerte und des Status eines Unternehmen wird für die erste Verpflichtungsperiode (2015-2019) der 31.12.2014 festgesetzt.

Der Stichtag für die nachfolgenden Verpflichtungsperioden ist der 31.12. des Jahres, welches im Abstand von 3 Jahren  auf das Jahr der Durchführung des vorhergehenden Energieaudits folgt.

Sofern sich Änderungen (z.B. Erhöhung/Reduzierung Mitarbeiterzahlen) nach dem Stichtag ergeben, hat dies keine Auswirkungen auf die zum Stichtag festgestellt Energieauditpflicht.

Unternehmen die erstmalig nach dem 31.12.2014 bzw. 05.12.2015 den Nicht-KMU-Status erreichen, müssen das Energieaudit (oder Freistellungsalternativen) innerhalb von 20 Monaten, ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, ab dem es erstmalig als Nicht-KMU gilt, durchführen.

Hilfestellungen bietet auch hier das Merkblatt der BAFA.

Nachweisführung

Die Nachweisführung über die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung erfolgt auf Anforderung der BAFA über ein elektronisches Formular.

Unternehmen, die der Energieauditpflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, erfüllen einen Bußgeldtatbestand.

 

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