Alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz

Alternatives System nach Anlage 2 der SpaEfV Energiemanagement

Die Anlage 2 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) wird als Alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz bezeichnet und ist im Rahmen des „Spitzenausgleichs“ für KMU eine Alternative zum Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001. Auch Unternehmen, die die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch nehmen, können ein solches Alternatives System betreiben, insofern der Stromverbrauch bei maximal 5 GWh liegt.

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Zielsetzung

Ziel des Alternativen System ist es, die energetische Situation Ihres Unternehmens zu analysieren, zu bewerten und daraus Energieeinsparpotenziale abzuleiten, um so nachhaltig Energiekosten zu senken.

Das Alternative System nach Anlage 2 ist wie folgt aufgebaut:

  1. Erfassung und Analyse der Energieträger
  2. Erfassung und Analyse energieverbrauchender Anlagen und Geräte
  3. Identifizierung und Bewertung von Einsparpotenzialen
  4. Rückkopplung zur Geschäftsleitung und Entscheidung über den Umgang mit den Ergebnissen

Testierung

Zur Überwachung und Kontrolle der Maßnahmen ist eine jährliche Testierung des Alternativen Systems inkl. eines Vor-Ort-Besuches durch eine zugelassene Konformitätsbewertungsstelle erforderlich. Das gilt sowohl für die Nachweisführung zum Spitzenausgleich als auch für die Nachweisführung zur Besonderen Ausgleichsregelung.

Die ICG Zertifizierung GmbH verfügt neben der Akkreditierung nach ISO 50001 auch über eine Zulassung zur Testierung von Alternativen System von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS).

Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung SpaEfV Energiemanagement

Für die Durchführung von Testierungen nach der Spitzenausgleich-Effizienz-Systemverordnung (SpaEfV) wurden mit Schreiben vom 16.09.2015 der DAkkS/DAU Verfahrensvereinbarungen genehmigt.

KMU mit einem Standort

Bei KMU mit einem Standort kann eine Verlängerung des Vor-Ort-Prüfintervalls auf alle 2 Jahre ausgedehnt werden. Dies bedeutet, dass Unternehmen, welche im Kalenderjahr 2019 ein vollständiges Audit nach einem Alternativen System durchgeführt haben, im Kalenderjahr 2020 eine Testierung im Rahmen einer Dokumentenprüfung ohne Vor-Ort-Begutachtung durchführen können. Dauerhaft kann so auf ein Jahr mit durchgeführtem Audit vor Ort ein Jahr mit Dokumenten-prüfung erfolgen. Bei wesentlichen Änderungen im Unternehmen (z. B. Änderungen der Energieeinsatzmengen, Wechsel der Energieträger und/oder Änderungen in der Unternehmensstruktur) muss jedoch eine Vor-Ort-Begutachtung stattfinden.

KMU mit mehreren Standorten

KMU mit mehreren Standorten können entscheiden, ob sie die bekannte Multi-Site-Regelung / Stichprobenregelung (analog ISO 50001) anwenden möchten oder eine Verlängerung des Prüfintervalls (vgl. KMU mit einem Standort) wählen. Hierbei müssen innerhalb von 4 Jahren alle Standorte des Unternehmen Vor-Ort geprüft werden. Eine Kombination aus beiden Vereinfachungen innerhalb eines Unternehmens ist nicht möglich.

 

KMU: Kleine und mittelständische Unternehmen sind Unternehmen im Sinne der Empfehlung der EU-Kommission 2003/361/EG vom 06.05.2003.

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Besondere Ausgleichsregelung

Für im internationalen Wettbewerb stehende, stromintensive Unternehmen gelten Sonderregelungen für die Beteiligung an den Förderkosten für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien – die sogenannte Besondere Ausgleichsregelung (BesAR).

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Stefanie Lose
Fachbereichsleitung Energie / Umwelt
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