Aktuelle Informationen zu unserem Leistungsangebot
AZAV – Neue Empfehlungen des Beirats vom 10.09.2024
Bitte beachten Sie die neuen Empfehlungen des Beirats vom 10.09.2024, welche ab dem 11.09.2024 in Kraft treten.
Neu aufgenommen wurden die im Beirat beschlossenen Empfehlungen zu §16k SGB II.
Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III vom 10.09.2024AZAV – neue Bundesdurchschnittskostensätze ab 01.07.2024
Am 01.07.2024 wurden von der Agentur für Arbeit neue Bundesdurchschnittskostensätze (B-DKS) veröffentlicht. Diese sind anzuwenden für alle Maßnahmen, deren Antrag auf Zulassung ab dem 01.07.2024 eingereicht wird:
Bundesdurchschnittskostensätze für FbW-Maßnahmen – Stand: 01.07.2024 Bundesdurchschnittskostensätze für §45-Maßnahmen – Stand: 01.07.2024Alle Anträge auf Zulassung einer Maßnahme, die bis zum 30.06.2024 eingereicht wurden, unterliegen übergangsweise dem (alten) B-DKS:
Bundesdurchschnittskostensätze für FbW-Maßnahmen – Stand: 01.07.2022 Bundesdurchschnittskostensätze für §45-Maßnahmen – Stand: 01.07.2022AZAV – Neue Empfehlungen des Beirats vom 27.02.2024
Bitte beachten Sie die neuen Empfehlungen des Beirats vom 27.02.2024.
Ergänzt sind darin Informationen für Träger und fachkundige Stellen zur Förderung von Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Durchführung im Gutscheinverfahren sowie Regelungen zu Zertifikaten für Maßnahmen nach § 16k SGB II.
Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III vom 27.02.2024AZAV – Neue Empfehlungen des Beirats vom 29.12.2022
Bitte beachten Sie die neuen Empfehlungen des Beirats vom 29.12.2022.
Neu ist, dass bei der Beantragung und Zulassung von Maßnahmen ab dem 23.02.2023 unterschieden wird in Präsenzmaßnahmen, digitale (virtuelle) Maßnahmen und kombinierte (hybride) Maßnahmen und die Durchführungsform auch entsprechend auf den Zertifikaten ausgewiesen werden muss. Entsprechende Formulare, welche die Durchführungsform im Zulassungsprozess berücksichtigen, stehen zum Download im Kundenbereich bereit bzw. senden wir bei Bedarf zu.
Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III vom 29.12.2022AZAV – Änderungen bei Maßnahmen nach §45 ab 01.01.2021
Zum 01.01.2021 werden die Maßnahmeziele nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III (alt) und § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III (alt) zusammengelegt. Das neue Maßnahmeziel lautet: § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen. Das bisherige Maßnahmeziel nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III steht für Maßnahmezulassungen nicht mehr zur Verfügung.
Weiterhin gelten ab dem 01.01.2021 für §45-Maßnahmen neue Bundesdurchschnittskostensätze, die Sie unter folgendem Link einsehen können:
Bundesdurchschnittskostensätze für §45-Maßnahmen – Stand: 01.01.2021Alle Anträge auf Zulassung einer Maßnahme, die bis zum 31.12.2020 eingereicht wurden, unterliegen dem (alten) B-DKS vom Stand 01.07.2020.
Die Meldeliste für §45-Maßnahmen und das Maßnahmen-Tool stehen aktualisiert unter „Downloads“ zur Verfügung.
Durchführung von Audits während der Corona-Krise
Während der Corona-Krise ist die Durchführung von Audits mit vielen Herausforderungen verbunden. Welche Möglichkeiten es für eine Terminverschiebung oder die Durchführung des Audits remote über eine Telefonkonferenz gibt, ist in folgendem Informationsblatt beschrieben:
Fristen für Audits und Durchführung von Remote AuditsBitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie ein Audit remote durchführen möchten.